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NWB Nr. 48 vom Seite 4263 Fach 8 Seite 1581

Entstehung und Verwirklichung der Grunderwerbsteuer

Zweifelsfragen bei Anwendung der geänderten Grundbesitzbewertung und des erhöhten Steuersatzes in Berlin

Raymond Halaczinsky

Für die Anwendung des jeweils geltenden Grunderwerbsteuerrechts ist bei Rechtsänderungen – aktuell zum Jahreswechsel 2006/2007 – von besonderer Bedeutung, wann ein steuerbarer Erwerbsvorgang verwirklicht wird und die Grunderwerbsteuer entsteht. So hat Berlin den Grunderwerbsteuersatz zum auf 4,5 % von 3,5 % angehoben. Außerdem ist durch das Jahressteuergesetz 2007 die Grundbesitzbewertung zum geändert worden. Dies hat für bestimmte Grunderwerbsvorgänge Bedeutung. Durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wird das Bewertungsrecht geändert, so dass sich u. a. auch die Bemessungsgrundlage für bestimmte Grundstückserwerbe erneut ändern wird. Nachfolgend werden die maßgebenden Kriterien für die Anwendung des Grunderwerbsteuerrechts zu einem bestimmten Stichtag dargestellt.

I. Verwirklichung und Entstehung

Die Grunderwerbsteuer entsteht in der Regel mit der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs (§ 38 AO). Von der Verwirklichung ist die Entstehung der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden. § 14 GrEStG regelt für bestimmte Erwerbsvorgänge, dass die Steuer erst nach der Verwirklichung entsteht. Dies hat den praktischen Vorteil, dass die Steuerfestsetzung S. 4264 nicht geändert werden m...

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