BFH Beschluss v. - I B 61/07

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aus einer Tätigkeit als .schiedsrichter in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden dürfen. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) angenommen und die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1997) gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom IX B 68/06, BFH/NV 2007, 91).

Wird auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung zu behaupten oder darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Frage sich in einer Vielzahl von Fällen auswirken könne und noch nicht entschieden sei (BFH-Beschlüsse vom III B 82/04, BFH/NV 2006, 130; vom VII B 274/06, BFH/NV 2007, 1520). Vielmehr muss der Beschwerdeführer Ausführungen dazu machen, aus welchen Gründen welche Frage inhaltlich klärungsbedürftig ist und weshalb ein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung besteht. Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall heißt es in der Beschwerdebegründung zunächst, die Frage nach der abkommensrechtlichen Beurteilung der Schiedsrichtereinkünfte habe für den Kläger selbst grundsätzliche Bedeutung, da er in den dem Streitjahr nachfolgenden Jahren erneut solche Einkünfte erzielt habe. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb nicht aus, weil daraus allenfalls ein Klärungsinteresse des Klägers, nicht aber ein solches Interesse der Allgemeinheit abgeleitet werden kann. Sodann führt der Kläger zwar aus, die genannte Frage betreffe alle in Deutschland ansässigen Schiedsrichter, die im Ausland an Sportveranstaltungen teilnähmen. Selbst wenn aber dieser Hinweis ausreichen sollte, um eine gewisse Breitenwirkung der vom Kläger angesprochenen Problematik zu verdeutlichen, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO im Ergebnis nicht. Es fehlen dort nämlich jegliche Ausführungen zur inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit der genannten Frage sowie eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des FG. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Aussage, dass in einem anderen wegen derselben Frage geführten Verfahren das FG die Revision zugelassen habe und dass kein sachlicher Grund bestehe, im Streitfall anders zu verfahren; das kann im hier interessierenden Zusammenhang schon deshalb nicht ausreichen, weil jene Revisionszulassung fehlerhaft gewesen sein mag. Ein inhaltliches Eingehen des Klägers auf die maßgebliche Frage findet sich erstmals in dessen Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung des FA; dieser Vortrag ist jedoch nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (, BFH/NV 2007, 1333).

Fundstelle(n):
GAAAC-63841