BGH Beschluss v. - VIII ZR 163/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 41 Abs. 1 Satz 2; GKG § 41 Abs. 2

Instanzenzug: AG Tostedt 3 C 265/04 vom LG Stade 5 S 96/06 vom

Gründe

I.

Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 € festzusetzen.

Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 €.

Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag eine Miete in Höhe von 1.500,00 € vereinbart. Diese hat sich aber ab dem auf 1.650,00 € erhöht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errechnen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb).

Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider, AnwK RVG, 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten ist nach dem Mietvertrag gegeben.

II.

Der Wert für den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 € (GA II 368).

Fundstelle(n):
VAAAC-63810

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein