BGH Beschluss v. - IX ZB 127/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: AG Cuxhaven 12 IN 218/04 vom LG Stade 7 T 136/06 vom

Gründe

1. Die weiteren Beteiligten haben beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens eines Eröffnungsgrundes als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin den weiteren Beteiligten auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin, die im Eröffnungsverfahren anwaltlich vertreten war, erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, ihre außergerichtlichen Kosten erstattet zu erhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom war bereits unzulässig. Gegen die auf Fehlen eines Insolvenzgrundes gestützte Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen (§ 34 Abs. 1 InsO); einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung stehen §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. , ZVI 2007, 68, 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
LAAAC-63793

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein