Leitsatz
1. Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
2. Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft.
Gesetze: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 31 Abs. 3
Instanzenzug: VG Sigmaringen VG A 2 K 12479/02 vom VGH Mannheim VGH A 8 S 854/05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja
Gründe
I
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea vorliegen.
Der 1962 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), kam im November 1999 nach Deutschland und beantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung "in sein Herkunftsland" an. Das Bundesamt hielt die Staatsangehörigkeit des Klägers für ungeklärt. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, aufgrund der Zweifel an der vom Kläger angegebenen Staatsangehörigkeit sei in der Abschiebungsandrohung kein (konkreter) Zielstaat bestimmt worden; von einer Abschiebung nach Nordkorea sei abzusehen; Nordkorea sei ein totalitärer Staat, in dem zurzeit Hungersnot herrsche; daher sei es nicht angezeigt, eine Abschiebungsandrohung in ein solches Land auszusprechen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verwies darauf, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich aus Nordkorea stamme; da das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid ausdrücklich von einer Abschiebung nach Nordkorea abgesehen habe, stünden der Abschiebung des Klägers keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegen.
Im August 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und seinen (ersten) Ablehnungsbescheid vom hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Von einer erneuten Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte zu der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Nordkorea vorliegt. Den Bescheid des Bundesamts hob das Verwaltungsgericht auf, soweit er dieser Verpflichtung entgegenstand. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, da der Kläger sich jederzeit freiwillig unter den Schutz der Republik Korea (Südkorea) begeben könne, sei kein Raum für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies gelte aber nicht für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der sich auf die Abschiebung in einen konkreten Staat beziehe. Die Asylantragstellung des Klägers im westlichen Ausland werde in Nordkorea als politische Straftat angesehen und hart bestraft.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Nordkorea begehrt. Denn er besitze als Staatsangehöriger von Nordkorea nach der völkerrechtlich anerkannten Praxis von Südkorea zugleich dessen Staatsangehörigkeit, sei dort vor politischer Verfolgung sicher, werde in diesem Staat unter zumutbaren Bedingungen aufgenommen und könne dort ohne Existenzgefährdung leben. Angesichts des zumutbaren "Schutzangebots" von Südkorea als dem Land seiner Staatsangehörigkeit habe der Kläger keinen Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung nach Nordkorea gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erhält der Kläger seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG aufrecht. Ohne die Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots drohe ihm im Falle einer bisher nicht ausgeschlossenen Abschiebung nach Nordkorea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
II
Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Nordkorea. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine solche Feststellung - ohne Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und ohne Prüfung der Gefahrenlage in Nordkorea - allein mit der Begründung verneint, dass der Kläger neben der nordkoreanischen auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitze und deshalb nach Südkorea ausreisen könne, wo ihm keinerlei Gefahren drohten. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Der Rechtsverstoß führt allerdings nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, weil der Kläger unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse daran hat, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (2.).
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum asylrechtlichen (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz entwickelt hat, ohne Weiteres auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Gewährung anderweitigen Schutzes in einem Drittstaat unterschiedlich zu beurteilen sind, weil beide Schutzformen sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet sind.
Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), eine entsprechende Feststellung zu treffen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine derartige Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist (vgl. etwa BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <380 f.> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 5 f. sowie vom - BVerwG 1 C 3.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 2; jeweils m.w.N.). Andererseits schließt namentlich die Möglichkeit, Schutz im Staat der (zweiten) Staatsangehörigkeit zu finden, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. Ob dies auch für den Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG gilt, der die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland, d.h. im Staat oder in den Staaten der Staatsangehörigkeit des Betroffenen (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie) voraussetzt, kann hier offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall ist ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach der Richtlinie nicht im Streit, sondern lediglich der allein nach nationalem Recht zu beurteilende subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden. Von daher durfte das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf verweisen, dass er die ihm in Nordkorea drohenden Gefahren durch eine - ihm mögliche und zumutbare - Ausreise nach Südkorea abwenden könne. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für die Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz auf die Entscheidung des früher für Asylsachen zuständig gewesenen 9. Senats des BVerwG 9 C 38.96 - (BVerwGE 104, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 7) bezogen. In dieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung von subsidiären Abschiebungsschutz nach dem damals geltenden § 53 AuslG auch eine etwaige Gefahrenminderung durch eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat (anstelle einer zwangsweisen Abschiebung in eben diesen Staat) in den Blick zu nehmen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die Gewährung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz auch entfällt, wenn eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich ist.
Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht angedroht hat und darüber hinaus in der Begründung seines Bescheides ausgeführt hat, dass diese wegen des totalitären Regimes in Nordkorea und der zurzeit dort herrschenden Hungersnot nicht in Betracht komme. Grundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein Gericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig von Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als nach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 - eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht mehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der Abschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271 f.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 52; vgl. auch BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 <311 f.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 14).
Im Falle des Klägers durfte das Bundesamt danach nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nordkoreas absehen. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht inzwischen fest, dass der Kläger aus Nordkorea stammt und die nordkoreanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers ist das Bundesamt aber regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa BVerwG 1 C 11.01 - a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - auch keine Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch.
2. Der Senat kann allerdings davon absehen, das Verfahren zur Nachholung der Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich Nordkoreas an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsurteil sich mit der Abweisung der Klage jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Denn unter den gegebenen Umständen hat der Kläger dennoch ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm nämlich keinerlei Vorteile. Eine Abschiebung nach Nordkorea hat der Kläger nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid nicht ernsthaft zu befürchten. Sein Vorbringen, eine Abschiebung nach Nordkorea sei "nicht ausgeschlossen", entbehrt jeglicher Grundlage. Auch hinsichtlich seines aufenthaltsrechtlichen Status würde eine (positive) Feststellung seine Rechtsstellung nicht verbessern. Zwar würde er damit die (Regel-)Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausgeschlossen, wenn dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist dem Kläger eine Ausreise nach Südkorea, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Insofern hätte der Kläger mit der von ihm erstrebten Feststellung nichts gewonnen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen nur deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm eine Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Fundstelle(n):
UAAAC-63764