Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 174; StGB § 174 Abs. 1; StGB § 176
Instanzenzug:
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in allen zehn Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer teilweisen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Im Fall 1 der Urteilsgründe muss die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Angeklagten am , so dass der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit: Jahr 1999) verjährt ist. Dass dieser Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78a Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (; ; Tröndle/Fischer StGB 54. Auflage § 78b Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da nach den Urteilsgründen aber auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen zur Eingrenzung der Tatzeit getroffen werden können, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Tat in verjährter Zeit begangen wurde (BGHSt 33, 271, 277)."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden sexuellen Missbrauch von Kindern auch die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich zulässig, auch verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB, auch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-63729
1Nachschlagewerk: nein