Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an einem Pkw
Leitsatz
Die Möglichkeit der Ausübung eines Miet- oder Kaufoptionsrechts führt dann zum wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers,
wenn bei hohen Anfangszahlungen die kurze Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Annahme rechtfertigt,
dass der Leasingnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird um den entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Dabei kommt
es insbesondere darauf an, ob die Vertragsbedingungen so ausgestaltet sind, dass der Leasingnehmer aus wirtschaftlicher Sicht
vernünftigerweise keine andere Wahl hat, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen.
Bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist nicht in die in den amtlichen Abschreibungstabellen angegebene
betriebliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen, sondern die im Schätzwege zu bestimmende objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes
unter Berücksichtigung der besonderen typischen Beanspruchung. Diese Nutzungsdauer beträgt bei betriebsgewöhnlichen genutzten
PKW regelmäßig acht Jahre.
Ein einseitiges Optionsrecht des Leasingnehmers besteht auch dann, wenn in der schriftlichen vertraglichen Regelung ein einseitiges
Übernahmerecht des Leasingnehmers zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sich aus den Umständen jedoch ergibt, dass sich
die Vertragsparteien über ein solches Optionsrecht einig waren.
Indizien in die auf das Vorliegen eines mündlich vereinbarten Optionsrechts schließen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-63662
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.01.2006 - 8 K 1510/04
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