Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Leitsatz
Die nachträglich vereinbarte unentgeltliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen führt nicht zur Beendigung
der bestehenden Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH, weil die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens sich auch
auf die Beteiligungserträge beziehen kann.
Die Betriebsaufspaltung kann nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt beendet werden, solange ihre rechtlichen
Voraussetzungen – persönliche und sachliche Verflechtung – weiterhin bestehen bleiben.
Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer kommt nicht in Betracht, wenn diese von dem Geschäftsführer der zum Steuerabzug
verpflichteten GmbH als Haftungsschuldner und nicht als Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet worden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1503 Nr. 19 BAAAC-63659
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2007 - 7 K 6571/04 E
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