Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt,
ohne das es eines Antrags bedarf; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Kann der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigen, unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung
der Kosten.
Als Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung
des Termins abgehalten haben.
Kann der Zeuge zum Termin nicht erscheinen, hat er das dem Gericht mitzuteilen; die bloße Information des Prozessbevollmächtigten
reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-63656
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.02.2007 - 6 K 722/02
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