Persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit
Leitsatz
Ein Personenzusammenschluss, der in der Rechtsform einer GbR tätig wird, erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter,
die als (freiberufliche) Mitunternehmer zu qualifizieren sind, auch die persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen
Tätigkeit erfüllen.
Ein Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient. Das setzt indes voraus, dass er unverändert aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich
tätig wird.
Unter „Mithilfe fachlich vorgebildeter Kräfte” ist eine Tätigkeit zu verstehen, welche die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls
in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Die Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers erschöpft sich nicht darin, dass er nach außen hin die Verantwortung für die
Durchführung des einzelnen Auftrages trägt. Die Arbeitsleistung muss den „Stempel der Persönlichkeit” des betreffenden Berufsträgers
tragen.
Die hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter indiziert einen Gewerbebetrieb. Bei bis zu 19 Mitarbeitern kommt eine
eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers nicht mehr in Betracht, auch wenn es sich um fachlich vorgebildete Mitarbeiter
handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 337 Nr. 6 NAAAC-63655
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2007 - 6 K 10865/03
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