Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung i. S. des § 14 UStG besitzt.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Auch ein „Strohmann” kann leistender Unternehmer sein. Entscheidend ist allein die Situation aus der Sicht des Leistungsempfängers
(Kunden).
Ein Vorsteuerabzug aus einem Rechtsverhältnis zwischen Strohmann und Hintermann setzt einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag
voraus. Anderenfalls handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um einen Leistungsaustausch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 300 Nr. 5 TAAAC-63653
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.02.2007 - 5 K 230/02
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