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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 154/06

Gesetze: VO (EWG) 975/2003 Art. 2, VO (EWG) 975/2003 Art. 3, VO (EWG) 2913/92 Art. 220 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 47, ZK Art. 220 Abs. 2, ZK-DVO Art. 47

Nacherhebung von Einfuhrzoll

Leitsatz

  1. Die Inanspruchnahme des Kontingentszollsatzes für die Einfuhr von Thunfischkonserven nach der Verordnung Nr. 975/2003 setzt die Vorlage eines Art. 47 ZK-DVO entsprechenden Ursprungszeugnisses voraus.

  2. Die Wirksamkeit einer vom Ausfuhrstaat getroffenen Zuständigkeitsregelung im Sinne von Art. 47 ZK-DVO ist nicht von der Veröffentlichung im Gemeinschaftsgebiet abhängig.

  3. Wurde ein Einführer durch ein Schreiben des Zollamtes über eine für Art. 47 ZK-DVO erhebliche Zuständigkeitsänderung informiert, kann er sich nicht auf Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Zollkodex berufen, auch wenn in zahlreichen Einfuhrfällen Ursprungszeugnisse anerkannt worden sind, die nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind.

Fundstelle(n):
SAAAC-63649

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.08.2007 - 4 K 154/06

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