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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 93/07

Gesetze: VO (EWG) 1062/87 Art. 11a Abs. 2, VO (EWG) 1492/90

Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 darf der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden.

Leitsatz

Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört, dem Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist, innerhalb derer er den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbringen kann, vor Erlass des Abgabenbescheides gewähren muss. Dies bedeutet, dass der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden darf. Es reicht nicht aus, wenn die Mitteilung zwar vor Erlass des Abgabenbescheides erfolgt, die Frist aber dann zum Teil erst nach dessen Erlass läuft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAC-63647

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.08.2007 - 4 K 93/07

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