Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft
Leitsatz
Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG setzt voraus,
dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen
im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann.
Die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende
Holding die einheitliche Leistung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit,
die neben die einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst.
Eine gewerbliche Tätigkeit der möglichen Organträgerin kann nicht angenommen werden, wenn die Organträgerin nicht selbst originär
gewerblich tätig wird und sie neben der Beteiligung an der möglichen Organgesellschaft lediglich eine treuhänderische 50%ige
Beteiligung an einer KG hält und eine weitere 25 %ige Beteiligung an einer weiteren GmbH lediglich von den Mitunternehmern
der möglichen Organträgerin gehalten wird, wenn nach außen kein gemeinsames Auftreten am Markt vorhanden ist.
Fundstelle(n): AAAAC-63642
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2007 - 2 K 140/06
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