Einkünfteerzielungsabsicht
und Überschussprognose bei einer Kapitalanlage
Leitsatz
1. Finanziert der Steuerpflichtige
die Errichtung eines teils zu eigenen, teils zu fremden Wohnzwecken genutzten
Gebäudes, ohne die Herstellungskosten den eigenständige
Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuzuordnen und diese
gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und
Leistungen) –objektiv nachprüfbar– auch tatsächlich mit
Darlehensmitteln zu bezahlen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im
Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des
Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als
Werbungskosten abziehbar.
2. Für die Annahme einer mit
einer Kapitalanlage verfolgten Überschusserzielungsabsicht reicht es nicht
aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zu Grunde zu legen, welches
allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen
unterstellt. Die Überschussprognose muss an die jeweils zu beurteilende
konkrete Anlage anknüpfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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