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FG München Urteil v. - 7 K 4129/05 EFG 2008 S. 35 Nr. 1

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG 2002 § 12 Nr. 1, EStG 2002 § 20, EStG 2002 § 21 Abs. 1 Nr. 1

Schuldzinsen als Werbungskosten

Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

Einkünfteerzielungsabsicht und Überschussprognose bei einer Kapitalanlage

Leitsatz

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Errichtung eines teils zu eigenen, teils zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudes, ohne die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuzuordnen und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) –objektiv nachprüfbar– auch tatsächlich mit Darlehensmitteln zu bezahlen, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten abziehbar.

2. Für die Annahme einer mit einer Kapitalanlage verfolgten Überschusserzielungsabsicht reicht es nicht aus, der Prognose ein sog. Best-Case-Szenario zu Grunde zu legen, welches allgemeine Ertragserwartungen für bestimmte Gruppen von Anlageformen unterstellt. Die Überschussprognose muss an die jeweils zu beurteilende konkrete Anlage anknüpfen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 35 Nr. 1
NAAAC-63616

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 03.09.2007 - 7 K 4129/05

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