Kfz-Gestellung für private Fahrten - ausnahmsweise kein geldwerter Vorteil
Leitsatz
Grundsätzlich liegt in der Gestellung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private
Fahrten ein geldwerter Vorteil.
Diese Regel gilt nicht ausnahmslos. Verfolgt ein Landkreis mit der Kfz-Gestellung für einen Technischen Einsatzleiter bei
größeren Unfällen allein das Ziel, dass die örtliche Einsatzleitung bei einer Alarmierung schnellstmöglich am Einsatzort eintreffen
kann, und macht die äußere Erscheinung des Einsatzfahrzeuges die Verwendung bei privaten Fahrten eher lästig als angenehm,
so ist ein geldwerter Vorteil zu verneinen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 336 Nr. 6 EFG 2007 S. 1938 Nr. 24 KÖSDI 2008 S. 15852 Nr. 1 IAAAC-63609
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.08.2007 - 1 K 11553/04
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