Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld
Leitsatz
§ 62 Abs. 2 EStG i. d. F vom ist auch auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden, wenn der Titel zum Zweck
der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar
verlängert werden konnten.
Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG ist mit den in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG
erwähnten Titeln nach dem AufenthG vergleichbar, so dass die Gewährung von Kindergeld nur nach den näheren Voraussetzungen
des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht kommt.
Eine nach § 53 Abs. 6 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
Es ist von verfassungsrechtlich nicht geboten, den Bezug von Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB III im Sinne des
§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG anzusehen. Dies kann vielmehr nur der Bezug von Arbeitslosengeld sein.
Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1531 Nr. 19 PAAAC-63595
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2007 - 10 K 805/05 Kg
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