WpHG § 37p

Abschnitt 11: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1] [2]

Unterabschnitt 1: Überwachung von Unternehmensabschlüssen [3]

§ 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle [4] [5]

(1) 1Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 37o erst zu, wenn

  1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder

  2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.

3Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen. 4Unbeschadet von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jederzeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen.

(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.

(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mitteilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betroffenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet hat.

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[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 111 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 11 mit Wirkung v. zu Abschnitt 16.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 20. 1. 2007.

4Anm. d. Red.: § 37p i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029) mit Wirkung v. 26. 11. 2015; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434) mit Wirkung v. 1. 1. 2016. — Zur Anwendung siehe § 49 WpHG.

5Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 114 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 37p mit Wirkung v. zu § 108 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fall“ durch das Wort „Falle“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 37o“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37o Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.