WpHG § 25a

Abschnitt 5: Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister [1] [2]

§ 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung [3] [4]

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 und 1a gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 21 und Instrumenten im Sinne des § 25, wenn die Summe der nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

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[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 33 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 5 mit Wirkung v. zu Abschnitt 6.

3Anm. d. Red.: § 25a i. d. F. des Gesetzes v. 30. 6. 2016 (BGBl I S. 1514) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 40 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 25a mit Wirkung v. zu § 39 und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die Angabe „1a“ durch die Angabe „2“ und die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.