WpHG § 138a
Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]
§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 [2]
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum keine Anwendung.
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TAAAC-63371