Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich [1]
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a.der Vorschriften dieses Gesetzes,
b.der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Ratingagenturen (ABl L 302 vom , S. 1; L 350 vom , S. 59; L 145 vom , S. 57; L 267 vom , S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl L 153 vom , S. 1; L 108 vom 28. 4. 2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c.der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl L 86 vom 24. 3. 2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl L 257 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d.der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl L 201 vom , S. 1; L 321 vom , S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl L 141 vom , S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e.der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl L 173 vom 12. 6. 2014, S. 1; L 287 vom , S. 320; L 306 vom , S. 43; L 348 vom 21. 12. 2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl L 175 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f.der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 173 vom , S. 84; L 6 vom , S. 6; L 270 vom 15. 10. 2015, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
g.der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl L 257 vom , S. 1; L 349 vom , S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl L 175 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h.der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl L 352 vom , S. 1; L 358 vom , S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,
i.der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 337 vom 23. 12. 2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
j.der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl L 171 vom , S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
k.der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl L 317 vom , S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl L 198 vom , S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
k.der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl L 198 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
l.der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl L 198 vom , S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
l.der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl L 347 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. 2Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.
(3) 1Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
Fundstelle(n):
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TAAAC-63371
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. . Aufgrund eines redaktionellen Irrtums des Gesetzgebers wurde § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. k und l doppelt vergeben. Eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.