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Keine Beseitigung einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung
(1) Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als „erledigt”) zu beseitigen. (2) Zur Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (Bezug: § 228, § 231 Abs. 1 AO 1977).
Praxishinweise: Maßnahmen gegenüber dem Zahlungspflichtigen, mit denen das FA dokumentiert, dass es seine S. 874Forderung realisieren will (z. B. Zahlungsaufforderung), haben kraft Gesetzes verjährungsunterbrechende Wirkung und diese Wirkung kann nicht beseitigt/widerrufen werden. Ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der das FA verpflichtet, sich nicht auf die Rechtswirkungen der Unterbrechungshandlung zu berufen, überha...