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Unzulässigkeit der Aufrechnung bei anfechtbarer Rechtshandlung
Erlangt ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung, ist die Aufrechnung insolvenzrechtlich unzulässig (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Deshalb besteht die Forderung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung einhält (§ 146 Abs. 1 InsO; die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB). Versäumt der Insolvenzverwalter diese Frist und beruft sich der Anfechtungsgegner hierauf, verbleibt es bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung (Verrechnung) ( NWB FAAAC-51395).