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Ermittlung der Einkünfte analog § 15a EStG
§ 15a EStG ist analog auf die Fälle anwendbar, in denen außerhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag – soweit er nicht verbraucht wurde – als Korrekturposten festzuhalten ist und damit Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Jahren auch dann ausgleichsfähig sein können, wenn durch Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht.