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Auslegung des Art. 6 DBA-Frankreich betreffend Luftfahrt
Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA Frankreich sind die Gewinne eines Luftfahrtunternehmens aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle als Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zu besteuern. Hierbei ist dem Luftfahrtunternehmen der Teil am Gewinn zuzurechnen, der seinem Anteil an der gemeinsamen Unternehmung entspricht.