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Änderbarkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 174 Abs. 3 AO
Beurteilt die Finanzbehörde aufgrund anderer rechtlicher Bewertung einen bestimmten Sachverhalt zunächst steuergünstiger, später dann jedoch ungünstiger für den Steuerpflichtigen, liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids wegen Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts in einem Steuerbescheid i. S. von § 174 Abs. 3 AO nicht vor. Eine Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids scheidet aus.