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Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge
Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung („Überwachungsverschulden”) einzustufen.