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BAG 26.06.2001 9 AZR 343/00

Arbeitsrecht; | Verbot der Nebentätigkeit für Busfahrer

Das tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, in einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag des privaten Omnibusgewerbes verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die besonderen Vorschriften über Ruhens-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Das setzt eine effektive Kontrollmöglichkeit des Hauptarbeitgebers auch über die während der Nebentätigkeit anfallende Arbeitszeit voraus ().

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