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Abgabenordnung | Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheids vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheids erkennbar ist, ist nach dem NWB QAAAC-62536 unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheids nur eine Einkunftsart ist. Aus der Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks folgt, dass er nicht zur Aufhebung oder Änderung des Bescheids berechtigt. Ist Gegenstand eines Feststellungsbescheids nur eine Einkunftsart, kann aus dem bloßen Vorläufigkeitsvermerk nicht geschlossen werden, auf welches der drei Sachverhaltselemente der Gewinnermittlung (hier: Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Einkünfteerzielun...