BFH Beschluss v. - XI S 20/07

Verletzung des rechtlichen Gehörs; einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 131

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom XI S 14/07 hat der Senat den Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung —AdV— (Einkommensteuer 2000) abgelehnt.

Mit der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge tragen die Antragsteller vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit dem Beschluss vom XI B 184/06 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Insoweit hätten sie gleichfalls eine Anhörungsrüge erhoben und einen Antrag nach § 133a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Hierauf beruhe die unzutreffende Ablehnung der AdV im Verfahren XI S 14/07. Die in jenem Verfahren vorgetragenen Argumente würden insoweit auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Die Antragsteller begehren außerdem die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO.

II. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

1. Die Antragsteller haben die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit sie sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verfahren XI S 19/07 gegen den Beschluss vom XI B 184/06 berufen, genügt dies nicht, um eine Gehörsverletzung in substantiierter Form darzutun, zumal die hier mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung des Senats über die AdV eigenständig und abweichend von dem Beschluss des Senats vom XI B 184/06 über die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Eine Gehörsverletzung in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom XI S 14/07 haben die Antragsteller jedoch nicht dargelegt.

2. Soweit die Antragsteller die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO anregen, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Denn die Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt begrifflich eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung voraus. Daran fehlt es, wenn der Antrag auf AdV —wie im Streitfall— lediglich abgelehnt worden ist (, BFHE 135, 29, BStBl II 1982, 264, und Ehlers in Beermann/Gosch, FGO § 131 Rz 8).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Dies gilt auch für die Entscheidung nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO (Rüsken in Beermann/Gosch, a.a.O., § 133a Rz 63).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 91 Nr. 1
BAAAC-63017