BGH Beschluss v. - IX ZR 171/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 260 Abs. 2

Instanzenzug: LG Mönchengladbach 3 O 49/05 vom OLG Düsseldorf I-12 U 246/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das Berufungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert werden sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. , NJW 1996, 1062, 1063); insbesondere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses (, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen damit in Einklang. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor noch eine willkürliche Rechtsfindung.

Fundstelle(n):
AAAAC-62978

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein