OFD Frankfurt/M. - S 2244 A - 40 - St 215

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke

Für die Verwirklichung des § 17 Abs. 1 EStG ist eine entgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile erforderlich. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen spricht eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung dafür, dass ein (teilweise) unentgeltliches Geschäft vorliegt ( BStBl 1995 II S. 693 m.w.N.). Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Unternehmenswert widerspiegeln.

Eine Ermittlung des Unternehmenswertes nach dem Stuttgarter Verfahren scheidet für Zwecke der Einkommensteuer aus, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt ( BFH/NV S. 1777). Da die Werte in aller Regel zu niedrig sind ( BFH/NV 2003 S. 11), wird das Stuttgarter Verfahren derzeit nur noch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewandt. Doch selbst für diesen Bereich hat das BStBl 2007 II S. 192 unter B. II. 3 der Entscheidungsgründe) die Verfassungswidrigkeit festgestellt „Durch den vom Gesetzgeber angeordneten Steuerbilanzansatz werden für die zu schätzenden Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerwerte erzielt, die im Durchschnitt deutlich unter dem gemeinen Wert liegen […] Denn die Struktur der Steuerbilanzwerte mit der Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven bewirkt, dass der Verkehrswert der Vermögenssubstanz nur in Ausnahmefällen abgebildet wird. […] Eine Ermittlung von Werten, die die Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden, findet nicht statt.”

Im ertragsteuerlichen Bereich bildet der durch das Stuttgarter Verfahren ermittelte Substanzwert daher nur die Bewertungsuntergrenze. Entsprechend wurde durch das SEStEG § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG eingeführt. Wonach das in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG geregelte Stuttgarter Verfahren nicht für ertragssteuerliche Zwecke anzuwenden ist. Hierbei handelt es sich lediglich um eine klarstellende Regelung, so dass Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Ertragsteuern auch vor Inkrafttreten des SEStEG nicht nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewerten sind (vgl. BR-DrS 542/06).

Stattdessen sind z.B. das Ertragswertverfahren (vgl. Leitfaden der OFD Düsseldorf) oder die Discounted Cash-Flow-Methode (DCF-Methode) als Bewertungsmethoden anzuerkennen, da diese dem tatsächlichen Wert des Unternehmens am nächsten kommen. In beiden Fällen wird der Wert eines Unternehmens im Gegensatz zum Stuttgarter Verfahren zukunftsbezogen ermittelt, denn bei Bemessung des. Kaufpreises wird ein gedachter Käufer insbesondere die Ertragsaussichten berücksichtigen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2244 A - 40 - St 215

Fundstelle(n):
BAAAC-62904