Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2365/10 - St 145

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008

Rechtliche Grundlagen

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2008 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i.d.F. vom (BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom (BGBl. 2007 I S. 914) zu beachten.

Neue LStR 2008

Außerdem gelten die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 – LStR 2008 –, insbesondere die R 39.1 bis R 39a.3 LStR und die Hinweise im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2008 (LStH 2008). Der Bundesrat muss den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 noch zustimmen (vgl. auch die nachfolgenden Erläuterungen unter Nr. 4).

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wird insbesondere auf folgende Neuregelungen hingewiesen:

1 Spenden und Mitgliedbeiträge (§ 10b EStG)

Neue Höchstbeträge bei Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO können ab 2007 insgesamt bis zu

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10 %) oder

  • alternativ bis zu 4 Promille (bisher 2 Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements; das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden).

Zeitlich unbegrenzter Vortrag

Die bisherige Großspendenregelung (zeitlich beschränkter Vor- und Rücktrag von Einzelspenden von mehr als 25.565 €) entfällt ab 2007. Das Gleiche gilt für den Zusatzhöchstbetrag von 20.450 € für Zuwendungen an Stiftungen. Soweit Spenden und Mitgliedsbeiträge im VZ nicht abgezogen werden können, werden sie künftig zeitlich uneingeschränkt vorgetragen. Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 € auf 1 Mio. € angehoben. Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine sind nunmehr auch bei einer Gegenleistung durch die geförderte Einrichtung (z. B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für die Mitglieder) als Sonderausgaben abziehbar.

vereinfachter Spendennachweis bis 200 €

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen von nicht mehr als 200 € (bisher 100 €) genügt ab dem VZ 2007 in bestimmten Fällen (z.B. wenn der Empfänger der Beträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist) als vereinfachter Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements).

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wurden die Abfragen in Abschnitt D III Nr. 7 des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008 an die geänderte Rechtslage angepasst.

2 Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG)

Einkommensgrenze bei Grenzpendler = Grundfreibetrag

Bei sog. Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 € nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze wird ab dem VZ 2008 an den Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € (bei Ehegatten 15.328 €) gekoppelt (das Jahressteuergesetz 2008 ist allerdings noch nicht verabschiedet). Auch der Betrag von 7.664 €/15.328 € wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt (maßgebend ist die Ländergruppeneinteilung; siehe Anhang 2 III des ESt-Handbuches 2006). Dies gilt bei den Staaten Griechenland und Portugal sowie bei allen zum bzw. beigetretenen neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern).

Die für den Antrag nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG vorgesehenen Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außer EU/EWR” werden in den verschiedenen Sprachen neu aufgelegt. Bis die neuen Vordrucke vorliegen, bestehen keine Bedenken, die bisherigen Vordrucke vorerst weiter zu verwenden.

3 Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)

Entfernungspauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer

Ab dem VZ 2007 wird für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von unverändert 0,30 € angesetzt. In den Ermäßigungsvordrucken (vgl. Abschnitt D I 1 und D II 1 des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008) hat der Antragsteller die ungekürzte einfache Entfernung anzugeben; die Kürzung um 20 Entfernungskilometer ist vom Finanzamt vorzunehmen.

Sonderregelung bei Behinderten gelten weiter

Die Beschränkung der Entfernungskilometer auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden bei behinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen „G”). wenn anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesetzt werden, und bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (vgl. Tz. 2 und 3 des BStBl 2006 I S. 778).

Verfassungsmäßigkeit angezweifelt

Allerdings hat der in einem Einzelfall im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Entfernungspauschale für die volle Entfernung zugelassen. Zur Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird auf das ZIA-Aktuell 9/2007 vom (bei persönlicher Vorsprache im Finanzamt), das VASt-Aktuell 04/2007 vom (zum übersandten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag per Post) und das hingewiesen, das auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar ist. Die dargestellten Vorgehensweisen sind auch für das Ermäßigungsverfahren 2008 anwendbar.

Lohnsteuer-Richtlinien 2008

neue Gliederung bei LStR 2008

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 werden analog den Einkommensteuer-Richtlinien 2005 neu gegliedert. Die Richtlinienstruktur und – diesen später folgend – die amtlichen Hinweise für die Finanzverwaltung orientieren sich nunmehr ebenfalls an der Paragraphenfolge des EStG (z.B. aus R 111 LStR 2005 wird R 39a. 1 LStR 2008).

Materiell-rechtlich sind ab dem VZ 2008 insbesondere die folgenden Änderungen beim steuerlichen Reisekostenrecht vorgesehen:

  • Neuer Begriff: Auswärtstätigkeit

    Die Begriffe „Dienstreise”, „Einsatzsatzwechseltätigkeit” und „Fahrtätigkeit” werden unter dem einheitlichen Oberbegriff „Auswärtstätigkeit” zusammengefasst (§ 9.4 Abs. 1 und 2 LStR 2008). Dies gilt sowohl für den steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für den Werbungskostenabzug.

  • Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung neu definiert (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008):

    neue Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Hiernach kann z. B. bei einem Leiharbeitnehmer auch der Betrieb des Entleihers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sein, wenn die Tätigkeit dort auf längere Zeit angelegt ist.

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, zeitlicher Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.

    Dreimonatsfrist entfällt ab 2008 bei Fahrtkosten

    Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen Fahrtkosten für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit (nicht nur für die ersten 3 Monate) mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgezogen werden können. Die bisherige Begrenzung auf 3 Monate gilt nicht mehr.

  • 30 km-Grenze entfällt ab 2008

    Bei der Einsatzwechseltätigkeit entfällt die bisherige 30 km-Grenze für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle (bisher R 38 Abs. 3 LStR 2005). Das bedeutet, dass bei Fahrten innerhalb der 30 km-Grenze nicht mehr von einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern von einer Auswärtstätigkeit auszugehen ist. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar. Insoweit kommt die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Dies gilt nunmehr auch für Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt.

  • Verpflegungspauschalen 3 Monate

    Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin auf die ersten 3 Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte (z. B. eine Berufsschule) an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR 2008).

  • Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit

    Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat (R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LStR 2008).

  • nur noch tatsächliche Übernachtungskosten im In- und Ausland

    Bei einer Auswärtstätigkeit können nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (R 9.7 Abs. 2 LStR 2008). Auch bei einer Übernachtung im Ausland ist hiernach ein Ansatz der Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) nicht mehr möglich. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatzes bleibt jedoch die bisherige Möglichkeit, Übernachtungskosten sowohl im Inland als auch im Ausland mit Pauschbeträgen zu erstatten, erhalten (R 9.7 Abs. 3 LStR 2008).

    dopp. Haushaltsführung: Kosten Zweitwohnung begrenzt

    Entsprechendes gilt bei einer doppelten Haushaltsführung (R 9.11 Abs. 8 LStR 2008). Insoweit sind ebenfalls nur noch die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehbar, auch wenn diese im Ausland belegen ist. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz ist weiter sowohl im Inland als auch im Ausland mit Pauschbeträgen zulässig (R 9.11 Abs. 10 LStR 2008).

Die vorstehenden Änderung sind – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat – bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 zu beachten.

5 Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 4 – 6 EStG)

Auswirkungen der herabgesetzten Altersgrenze bei Kindern

Die Altersgrenze, bis zu der Freibeträge für Kinder oder Kindergeld für volljährige Kinder gewährt werden, wurde ab dem VZ 2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Kinder, die im VZ 2006 das 25. Lebensjahr vollendeten (Geburtsjahrgang 1981), sind 2008 noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigten. Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten (Geburtsjahrgang 1982), können 2008 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden.

bei behinderten Kindern keine Änderung

Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte Kinder nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Neuregelung ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im VZ 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung vor dem und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, gilt die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren, bis zu der die Behinderung eingetreten sein muss (keine Schlechterstellung der Kinder, die bereits vor dem die Voraussetzungen erfüllt haben).

Verlängerungstatbestände

Die Berücksichtigungsfähigkeit volljähriger Kinder verlängert sich um die Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer über das 25. (statt bisher 27.) Lebensjahr hinaus. Für Kinder, die im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), gilt die bisherige Regelung weiter. Bei Kindern, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten (Geburtsjahr 1982), verlängert sich die Berücksichtigung über das 26. Lebensjahr hinaus.

6 Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)

Kinderbetreuungskosten: 2/3 , max. 4.000 €

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem VZ 2006 gesetzlich neu geregelt. Unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können je Kind im Kalenderjahr  2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € berücksichtigt werden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das (BStBl 2007 I S. 184) hingewiesen.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind wie Werbungskosten ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € anzusetzen. Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen kann der Steuerpflichtige in Abschnitt D I Nr. 7 oder D II Nr. 7 des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008 beantragen. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Freibetragseintragung hat der Steuerpflichtige auch die allgemeinen Angaben zu den Kindern in Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008 auszufüllen und die Dienstleistungen je Kind auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei Prüfung der Antragsgrenze nach § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG von 600 € erfolgt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €.

Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Für die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist der Abschnitt D III Nr. 5 sowie Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008 auszufüllen.

7 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

neues BMF-Schreiben kommt

Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das (BStBl 2006 I S. 711) hingewiesen; ein überarbeitetes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.

Vierfache Steuerermäßigung als Freibetrag eintragen

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ist das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG), also für Pflege- und Betreuungsleistungen maximal 4.800 €, für Handwerkerleistungen maximal 2.400 €. Für den Antrag auf Eintragung eines entsprechenden Freibetrags ist Abschnitt C III des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2008 ausfüllen.

Erstattungen angeben

Neu aufgenommen wurde darin eine Spalte für die Angabe von Erstattungen (z.B. von der Versicherung). Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

8 Antrags- und Mitteilungsvordrucke

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wird neben dem sechsseitigen Antragsvordruck LSt 3 ABC/I 2008 wie im Vorjahr ein verkürzter (zweiseitiger) Antragsvordruck mit der Bezeichnung LSt 3 ABC/II 2008 aufgelegt, der ausschließlich für das vereinfachte Ermäßigungsverfahren und den Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu verwenden ist.

Neue IdNr. nur eintragen, wenn erhalten

In den Ermäßigungsvordrucken sind bereits Eintragungsfelder für die neue Identifikationsnummer vorgesehen. Eine Eintragung ist hier nur vorzunehmen, wenn sie dem Steuerpflichtigen bereits schriftlich mitgeteilt wurde.

Die Vordrucke LSt 3 ABC/2008 und LSt 3 ABC/II 2008 wurden den Finanzämtern bereits mit einem geschätzten Bedarf ausgeliefert. Weitere Vordrucke bittet die OFD jeweils bei der Drucksachenverwaltung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe anzufordern. Den Gemeinden sind auf Anforderung die Antragsvordrucke zur Ausgabe an dort vorsprechende Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl zu überlassen.

9 Merkblatt „Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008” und Broschüre „Lohnsteuer 2008, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler”

Publikationen

Den Lohnsteuerkarten 2008 wird von den Gemeinden wieder das Merkblatt „Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008” beigefügt, das die wichtigsten Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 enthält. Dieses Merkblatt sowie die ausführliche Broschüre „Lohnsteuer 2008, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler” sind auch auf der Internetseite des Finanzministeriums Baden-Württemberg unter http://www.fm.baden-wuerttemberg.de unter „Service/Publikationen/Steuerratgeber” abrufbar.

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Fundstelle(n):
NAAAC-62900