1. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften,
die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen,
ist nicht möglich.
2. Ist eine begünstigende Vorschrift nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen
beschränkt, kann sie auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1981 Nr. 24 JAAAC-62842