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„Gleichartigkeit” bei erstatteten Vorsorgeaufwendungen
Ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. 26. 6. 1996 - X R 73/94, v. 7. 7. 2004 - XI R 10/04) bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung im Grundsatz zugelassen, bedeutet „Gleichartigkeit” bei erstatteten Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002, dass eine Verrechnung grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Arten der Versicherung zulässig ist.