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Einsatz von Lebensversicherungen zur Darlehensabsicherung
Maßgeblich für die Frage einer steuerschädlichen Übersicherung durch Einsatz von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Darlehens sind die in den Anzeigen der Bank nach § 29 Abs. 1 EStDV bezifferten eingesetzten Versicherungsansprüche und nicht die Rückkaufswerte der Versicherungen. Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens zur Einkünfteerzielung „infiziert” das Gesamtdarlehen mit der Folge, dass auch im Umfang der Verwendung der Darlehensmittel für die Schaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraums die Zinsen aus den Lebensversicherungen steuerpflichtig sind.