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Abziehbarkeit privater Versorgungsrenten
Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar. Das gilt auch, wenn der Übernehmer den Verkaufserlös in den Betrieb seines Ehegatten einlegt, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert oder ein Wirtschaftsgut erhalten zu haben. Da in diesem Fall keine steuerrechtlich privilegierte unentgeltliche Übertragung vorliegt, ist der Überschuss aus der Weiterveräußerung als Spekulationsgewinn zu besteuern.