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Berücksichtigung des Gewinnvortrags beim Betriebsvermögen
Hat eine GmbH sich entschlossen, den Gewinn vorzutragen, steht dieser Gewinnvortrag ihr weiterhin zur Verfügung und erhöht ihre Liquidität. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser Eigenkapitalbestandteil auch zum „Betriebsvermögen” i. S. des § 7g Abs. 2 EStG gehört. Zu einer niedrigeren Bewertung dieses Eigenkapitalbestandteils besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Gewinnvortrag über einen längeren Zeitraum vorgetragen und aufgebaut worden ist, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass dieser der GmbH weiterhin zur Verfügung steht.