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Gesellschaftsrecht | Differenzhaftung des Übernehmers bei Stammkapitalerhöhung der GmbH
Der Notar muss, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers (§ 9 Abs. 1, § 56 Abs. 2 GmbHG) hinweisen. Werden Gesellschafterdarlehen in Stammeinlagen umgewandelt, besteht für den Notar im Regelfall Anlass, die Vollwertigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche zu klären ( NWB VAAAC-61999).