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Die Verwaltung von Wohnungseigentum
Bestellung, Pflichten und Abberufung eines Verwalters nach dem WEG
Das (neue) Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt die Bestellung eines Verwalters als Vertreter der (teilrechtsfähigen) Gemeinschaft nicht zwingend vor, so dass zumindest kleinere Einheiten sich auch selbst verwalten können. In der Praxis ist die Bestellung eines Verwalters jedoch der Regelfall. Der Gesetzgeber verbindet mit der Novellierung des WEG zwar die Erwartung, das Gesetz sei leichter handhabbar geworden. Diese Hoffnung ist jedoch unbegründet, weil das WEG nach wie vor ein kompliziertes und störanfälliges Rechtsgebiet geblieben ist. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass sogar etliche professionelle Verwalter fachlich überfordert sind: Fehlerhafte Beschlüsse, Abrechnungen und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten sind ggf. die Folge. Ein guter Wohnungsverwalter zeichnet sich durch wirtschaftliches Know-how, technisches Verständnis und fundierte einschlägige juristische Kenntnisse aus. Neben Rechtsanwälten sind auch Steuerberater verstärkt auf diesem Feld tätig; schließlich sind im Rahmen der Immobilienverwaltung auch steuerrechtliche Vorgaben umzusetzen, so beispielsweise die Ausweisung von Lohnkosten bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 35a EStG.
I. Stellung des Verwalters
Nach dem WEG ist der...