Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008
Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2008 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom (BGBl 2002 I S. 4210, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom (BGBl 2006 I S. 2748),
das Gesetz über steuerrechtliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782),
das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom (BGBl 2006 I S. 2878),
das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom (BGBl 2007 I S. 554)
und das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) vom (BGBl 2007 I S. 914)
zu beachten.
Daneben sind maßgebend:
die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 2000 I S. 717, BStBl I S. 595), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782, Berichtigung vom , BGBl 2007 I S. 68, BStBl 2007 I S. 4)
die Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1990 (LStDV 1990) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1989 I S. 1848, BStBl I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BStBl 2007 I S. 28),
die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BStBl I Sondernummer 1/2001), zuletzt geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom (BStBl 2004 I S. 965).
Wichtige Rechtsänderungen:
1. Die für das LSt-Ermäßigungsverfahren maßgebenden Lohnsteuer-Richtlinien 2008 werden voraussichtlich in Kürze ergehen. Mit den LStR 2008 wird die Verwaltungsvorschrift neu gegliedert nach dem Vorbild der EStR 2005. Der Bundesrat muss den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 noch zustimmen. Wesentliche Änderungen werden insbesondere betreffen (vgl. die späteren Hinweise im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2008):
1.1 Reisekostenbegriff (9.4 LStR 2008; bisher R 37 LStR 2005)
Die Begriffe „Dienstreisen”, „Einsatzwechseltätigkeit” und „Fahrtätigkeit” werden unter dem Oberbegriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit” zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 und 2 LStR 2008; bisher R 38 LStR 2005).
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt, Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008, bisher R 37 LStR 2005).
Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (= Wegfall des R 37 Abs. 3 S. 3 LStR 2005).
1.2 Fahrtkosten als Reisekosten (R 9.5 LStR 2008; bisher R 38 LStR 2005)
Da nach Ablauf von drei Monaten die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, entfällt die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten. Die Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte werden zeitlich unbegrenzt als Reisekosten behandelt und nicht mehr ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten.
Die Regelung des R 38 Abs. 3 LStR 2005 wird nicht in die LStR 2008 übernommen, d. h. ab VZ 2008 entfällt die 30 km-Grenze bei einer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgeübten Tätigkeit.
1.3 Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR 2008; früher R 39 LStR 2005)
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen stets auf die ersten drei Monate.
Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.
1.4 Übernachtungskosten als Reisekosten (R 9.7 LStR 2008; bisher R 39 LStR 2005)
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. bei Tagungspauschalen), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: für Frühstück um 20 % und für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
2. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)
Ab dem VZ 2007 wird für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale berücksichtigt. Für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer werden dabei unverändert 0,30 EUR angesetzt. In den Ermäßigungsvordrucken (vgl. Abschn. D I 1 und D II 1 des Vordrucks LSt 3 – 2008) hat der Antragsteller die ungekürzte einfache Entfernung anzugeben; die Kürzung um 20 Entfernungskilometer ist vom Finanzamt vorzunehmen.
Die Beschränkung der Entfernungskilometer auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden bei behinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen „G”), wenn anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesetzt werden, und bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (vgl. Tz. 2 und 3 des BStBl 2006 I S. 778).
Zur Behandlung der Entfernungspauschale im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2008 verweist die OFD auf die Eilmitteilungen Nr. 200709130805 vom und Nr. 200709201246 vom .
3. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 4 bis 6 EStG)
Die Altersgrenze, bis zu der Freibeträge für Kinder oder Kindergeld für volljährige Kinder gewährt werden, wurde ab dem VZ 2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Kinder, die im VZ 2006 das 25. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1981), sind 2008 noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen. Kinder, die im VZ 2006 das 24, Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können 2008 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte Kinder künftig nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Neuregelung ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im VZ 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung vor dem und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, gilt die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren, bis zu der die Behinderung eingetreten sein muss (keine Schlechterstellung der Kinder, die bereits vor dem die Voraussetzungen erfüllt haben).
Die Berücksichtigungsfähigkeit volljähriger Kinder verlängert sich um die Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer über das 25. (statt bisher 27.) Lebensjahr hinaus. Für Kinder, die im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), gilt die bisherige Regelung weiter. Bei Kindern, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahr 1982), verlängert sich die Berücksichtigung über das 26. Lebensjahr hinaus.
4. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das . BStBl 2006 I S. 711 hingewiesen; ein überarbeitetes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.
Im Rahmen des Lohnsteuer – Ermäßigungsverfahrens ist das vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG), maximal das vierfache der jeweiligen Höchstbeträge. Für den Antrag auf Eintragung eines entsprechenden Freibetrags ist Abschn. C III des Vordrucks LSt 3 – 2008 auszufüllen. Neu aufgenommen wurde darin eine Spalte für die Angabe von Erstattungen (z. B. von einer Versicherung). Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.
5. Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem VZ 2006 gesetzlich neu geregelt. Unabhängig davon nach welcher Vorschrift die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können je Kind im Kalenderjahr 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR berücksichtigt werden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das BStBl 2007 I S. 184 hingewiesen.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind wie Werbungskosten ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR anzusetzen. Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen kann der Steuerpflichtige in Abschnitt D I Nr. 7 oder D II Nr. 7 des Vordrucks LSt 3 – 2008 beantragen. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Freibetragseintragung hat der Steuerpflichtige unter Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 – 2008 auch die allgemeinen Angaben zu den Kindern auszufüllen und die Dienstleistungen je Kind auf einem gesondertem Blatt zu erläutern. Bei Prüfung der Antragsgrenze nach § 39a Abs. 2 S. 4 EStG von 600 EUR erfolgt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR.
Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Für die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist der Abschn. D III Nr. 5 sowie Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 – 2008 auszufüllen.
6. Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements (Zustimmung durch den Bundesrat am ; Rückwirkende Anwendung ab dem )
6.1 Erhöhung der Überleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Die Überleiterpauschale wurde von 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht.
6.2 Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, § 3 Nr. 26a EStG
Einführung eines Steuerfreibetrages (sogenannte Aufwandspauschale) für alle nebenberuflich Tätigen im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich (vgl. §§ 52 bis 54 AO) i. H. v. 500 EUR jährlich.
6.3 Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich (vgl. §§ 52 bis 54 AO) bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10 %) oder 4 Promille (bisher 2 Promille) der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abzugsfähig. Der bisherige besondere Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben.
6.4 Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG
Die bisherige Sonderregelung für Großspenden (zeitlich beschränkter Vor- und Rücktrag von Einzelspenden von mehr als 25.565 EUR) wurde aufgehoben. Stattdessen können Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten oder im VZ der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, nach Maßgabe des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
6.5 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, § 10b Abs. 1a EStG
Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden zur Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) wurde von 307.000 EUR auf 1.000.000 EUR angehoben.
6.6 Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV wurde von 100 auf 200 EUR verdoppelt.
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus.
7. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG)
Bei sogenannten Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 EUR nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze wird ab dem VZ 2008 (lt. Kabinettsentwurf JStG 2008) an den Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 EStG von derzeit 7.664 EUR (bei Ehegatten 15.328 EUR) gekoppelt. Auch der Betrag von 7.664 EUR/15.328 EUR wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.
Die für den Antrag nach §§ 1 Abs. 3, 1a EStG vorgesehenen Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außer EU/EWR werden demnächst in den verschiedenen Sprachen neu aufgelegt.
Änderungen der Vordrucke gegenüber dem Vorjahr:
1. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2008
Seite 1:
Die Vergabe der neuen Identifikationsnummer (§ 139b AO) erfolgt voraussichtlich in 2008. Nach der Steuernummer wurden deshalb zwei Eintragungsfelder für die Identifikationsnummer des Antragstellers/Ehemanns und der Ehefrau mit dem Zusatz – soweit vorhanden – eingefügt.
Im Erläuterungsteil wurde der Hinweis auf die Minderung des Freibetrags wegen der Rechtsänderungen des VZ 2007 bei der Entfernungspauschale und beim Arbeitszimmer gestrichen.
Des Weiteren wurde der Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gestrichen, da sich die Veranlagungspflicht bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt.
Im Abschn. B sind die Abfragen zu den Ermäßigungsgründen, die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen des VZ 2007 standen, entfallen.
Im Abschnitt „Versicherung” wurde auf die Überschrift und den nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene nicht mehr erforderlichen Satz zur wahrheitsgemäßen Versicherung der Angaben verzichtet.
Seite 2:
Im Verfügungsteil unter Nr. 3 wurde für die Änderung der Steuerklasse II das Gültigkeitsdatum offen gelassen.
2. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2008
Seite 1 (Hinweise und Abschn. A: Angaben zur Person):
Wie beim vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurden nach der Steuernummer zwei Eintragungsfelder für die Identifikationsnummer des Antragstellers/Ehemanns und der Ehefrau mit dem Zusatz – soweit vorhanden – eingefügt.
In den Hinweisen wurde der Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gestrichen, da sich die Veranlagungspflicht bei Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergibt.
Die Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 3 EStG soll im Rahmen des JStG 2008 an den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG angeglichen werden. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst (Grundfreibetrag für 2008: 7.664 EUR).
Im bisherigen Abschn. „Versicherung” wurde auf die Überschrift und den nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene nicht mehr erforderlichen Satz zur wahrheitsgemäßen Versicherung der Angaben verzichtet.
Abschn. B (Angaben zu Kindern):
Bei den Angaben zu Kindern wurde die Fußnote 3 (für Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 gilt eine Übergangsregelung) beibehalten, weil auch für Kinder des Geburtsjahrgangs 1980 die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 EStG in 2008 noch von Bedeutung sein kann.
Abschn. C (Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe):
Im Abschn. III wurde die Überschrift klarstellend neu gefasst:
„Freibetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen im Inland”.
Des Weiteren wurde eine Spalte zur Angabe von Erstattungen von Dritter Seite aufgenommen, da diese gegen zu rechnen sind. Die Abfrage zum gemeinsamen Haushalt bei Alleinstehenden wurde wie folgt ergänzt: „Es besteht ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt…”, da nach dem neuen BMF-Schreiben § 35a Abs. 3 EStG nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn bei Alleinstehenden während des gesamten VZ ein gemeinsamer Haushalt bestand.
Abschn. D (Beschränkt antragsfähige Erlassgründe):
Im Abschn. I./II. 1 wurde die Überschrift klarstellend wie folgt gefasst:
„Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)”.
Bei den Entfernungsangaben (I./II. Nr. 1) zu den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde in der bestehenden Spalte durch den Zusatz „einfache ungekürzte Entfernung (km)” verdeutlicht, dass die Kilometerangaben mit der gesamten Entfernung einzutragen sind.
Die bisherige Fußnote 6 zur Entfernungspauschale wurde in zwei Fußnoten aufgeteilt. Der erhöhte Kilometersatz von 0,60 EUR für Behinderte gilt auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Insoweit konnte auch an die diesbezügliche Abfrage in Abschn. I. und II. Nr. 6 (Fahrkosten für Heimfahrten) eine Fußnote zum erhöhten Kilometersatz bei Behinderten angebracht werden. Durch diese Änderung waren alle nachfolgenden Fußnoten anzupassen.
Bei der beispielhaften Aufzählung der weiteren Werbungskosten (I./II. Nr. 4) wurden die Begriffe „Dienstreise/Einsatzwechseitätigkeit” durch „Auswärtstätigkeit” entsprechend der Neuregelung in den LStR 2008 ersetzt.
Im Abschn. I./II. Nr. 5 wurde auf die Abfrage der Art der Tätigkeit (Dienstreise/Einsatzwechseltätigkeit/Fahrtätigkeit) aufgrund der beabsichtigten Neuregelung durch die LStR 2008 verzichtet. Die Überschrift wurde wie folgt gefasst: „Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit”.
In Abschn. III. Nr. 7 wurden die Abfragen zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an die Neuregelung des Spendenrechts durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements angepasst (Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug). Des Weiteren wurde die Abfrage nach Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen gestrichen, da diese im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. R 111 Abs. 3 Nr. 3 LStR 2005 sowie R 111 Abs. 5 S. 4 LStR 2005).
Im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge ( und ) wurde die Abfrage in Abschnitt IV Nr. 1 und 2 „Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” in „Versicherungsbeiträge” geändert. Zur Erläuterung wurde eine neue Fußnote: „eigene Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung” eingefügt.
Verfügungsteil:
In Nr. 3 des Verfügungsteils wurde das Gültigkeitsdatum für die Änderung der Steuerklasse II (z. B. bei Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) offen gelassen.
Für die Durchführung des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2008 sind ein sechsseitiger Antragsvordruck (LSt 3) und ein vereinfachter Antragsvordruck (LSt 3A) aufgelegt worden.
Weitere Hinweise für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren:
Die Billigkeitsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Frankreich – DBA Frankreich (s. Vfg. vom – S 2360 – 29 – StO 211 –) ist weiterhin anzuwenden.
Danach kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer vom dort erzielten Arbeitslohn erhoben wird oder bereits erhoben wurde. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht.
Soweit DBA mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare Regelungen enthalten, gilt die o. g. Billigkeitsregelung entsprechend.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2365 - 70 - StO 214
Fundstelle(n):
PAAAC-62545