Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG; Benennung des Investitionsjahres, buchmäßiger Nachweis und ermäßigte Besteuerung des Auflösungsgewinns bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Bezug: (BStBl 2004 I S. 337)
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das zu Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG (BStBl 2004 I S. 337) wie folgt geändert (Ergänzungen sind fett markiert); die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind nicht Gegenstand dieses Schreibens.
1. Benennung des Investitionszeitpunktes (Randnummer 8)
Randnummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Es reicht grundsätzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BStBl 2002 II S. 385); § 9b EStG ist zu beachten. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. jedoch Randnummer 17 für Rücklagen in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung). Die erneute Bildung einer Ansparabschreibung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist ( BStBl 2007 II S. 860).”
2. Bildung von Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (Randnummern 10 und 12a)
Randnummer 10 wird wie folgt gefasst:
Ist die maßgebende Investitionsfrist zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des Wahlrechtes zur Bildung einer Ansparabschreibung bereits abgelaufen und wurde tatsächlich keine Investition getätigt, scheidet die Bildung einer Ansparabschreibung aus.
Nach Randnummer 12 wird folgende Randnummer 12a eingefügt:
„Rücklagenbildung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung des maßgebenden Jahresabschlusses beim Finanzamt bereits der Entschluss gefasst, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, kann eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht mehr gebildet werden ( BStBl 2007 II S. 862). Wurde der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben, gilt Randnummer 10 entsprechend.”
3. Buchmäßiger Nachweis gebildeter Ansparabschreibungen (Randnummern 15 und 37)
Randnummer 15 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG muss die Bildung und Auflösung von Ansparabschreibungen in der Buchführung verfolgt werden können. Dabei ist jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen (z. B. auf das Konto „Ansparabschreibungen”) und zu erläutern (ggf. in gesonderter Anlage). Die voraussichtliche Investition ist genau zu bezeichnen (vgl. auch Randnummer 8). Sammelbezeichnungen wie „Maschinen” oder „Fuhrpark” sind nicht ausreichend. Eine Zusammenfassung von auf mehreren Konten gebuchten Einzelrücklagen in einem Sammelkonto (z. B. Bilanzposten „Ansparabschreibungen”) ist zulässig.
Nach Randnummer 15 wird folgende Randnummer 15a eingefügt:
„Es ist nicht zu beanstanden, wenn anstelle einer getrennten Buchung der Einzelrücklagen eine zusammenfassende Sammelbuchung erfolgt. In diesem Fall sind die notwendigen Angaben zu den in Anspruch genommenen Ansparabschreibungen in zeitnah erstellten Aufzeichnungen zu dokumentieren und in den steuerlichen Unterlagen aufzubewahren, so dass sie auf Verlangen des Finanzamtes jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.”
Rdnr. 37 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Regelungen dieses BMF-Schreibens entsprechend anzuwenden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen in der Gewinnermittlung verfolgt werden können. Dabei reicht es aus, wenn die notwendigen Angaben zu in Anspruch genommenen Ansparabschreibungen in zeitnah erstellten Aufzeichnungen festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und auf Verlangen des Finanzamtes jederzeit zur Verfügung gestellt werden können ( BStBl 2006 II S. 462). Auch der Abzug und der Zuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG sind in der Einnahme-Überschussrechnung zu dokumentieren (vgl. BStBl 2004 II S. 187). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:”
4. Anwendbarkeit der Steuerermäßigung nach § 34 EStG (Rdnrn. 30, 65 und BStBl 2005 I S. 859)
Randnummer 30 des wird wie folgt gefasst:
„Im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind die in den Vorjahren gebildeten Ansparabschreibungen gewinnerhöhend aufzulösen. Der dabei entstehende Gewinn rechnet zum Veräußerungsgewinn ( BStBl 2007 II S. 862).”
Die Randnummer 65 und das (BStBl 2005 I S. 859) werden aufgehoben.
5. Zeitliche Anwendung
Die genannten Änderungen des (a. a. O.) gelten in allen noch offenen Fällen.
BMF v. - IV B 2
-S 2139 b/07/0001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 790
DB 2007 S. 2512 Nr. 46
DStR 2007 S. 2063 Nr. 46
DStZ 2007 S. 796 Nr. 24
EStB 2007 S. 450 Nr. 12
SJ 2007 S. 26 Nr. 24
WPg 2008 S. 81 Nr. 2
FAAAC-62544