Kostenpflicht bei Anhörungsrüge
Gesetze: GKG § 3 Abs. 2 Anlage 1 Nr. 6400
Instanzenzug:
Gründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.
1. Der Kläger, Beschwerdeführer, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) hatte wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, die der als unzulässig verworfen hat, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt habe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge (§ 133a FGO) hat der BFH ebenfalls als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspreche. Die Erinnerung richtet sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des in diesem Verfahren, mit der eine Gebühr von 50 € angesetzt wurde.
2. Da die Anhörungsrüge in vollem Umfang verworfen wurde, ergibt sich die Kostenpflicht aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. gemäß Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Anhörungsrügegesetzes vom , BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Dem entspricht die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH.
Nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sind die angesetzten Gebühren von Gesetzes wegen entstanden. Eine Gebührenbefreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch insoweit, als Beschwerdeverfahren ggf. der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde dienen.
3. Von einer Erhebung der Kosten kann nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden. Der Kläger trägt weder vor noch ist erkennbar, dass der BFH im betreffenden Verfahren (hier also im Verfahren über die Anhörungsrüge) gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (, BFH/NV 1994, 335). Der Kläger verkennt, dass der BFH die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspreche. Auf das vom Kläger im Klage- und Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren, nämlich die Berücksichtigung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, kam es insoweit nicht an.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstelle(n):
SAAAC-62518