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Die Senatorin für Finanzen Bremen - S 2442 - 11-4

Erhebung von Kirchensteuer durch die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen

Die Senatorin der Finanzen übersendet mit der Bitte um Kenntnisnahme je einen Abdruck

  • der Kirchensteuerordnung (KiStO) der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom und

  • des Kirchensteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom

die von der Senatorin der Finanzen am gem. § 3 Abs. 2 KiStG genehmigt worden sind.

Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss treten, nachdem sie von der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen öffentlich bekannt gemacht worden sind, am in Kraft.

Gegenüber den bisherigen Regelungen zur Erhebung von Kirchensteuer durch die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen. Insbesondere erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer nach wie vor durch die Gemeinde selbst. Auf Anforderung der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen sind die bremischen Wohnsitzfinanzämter jedoch verpflichtet, die für die Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen (veranlagte Einkommensteuer, Jahreslohnsteuer, Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder u.ä.) mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 KiStG sowie § 7 Abs. 2 KiStO.

Zum Zweck der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen werden von der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen Personalbogen der in Frage kommenden Gemeindemitglieder an die Senatorin für Finanzen übersandt. Die Personalbogen sind von den bremischen Wohnsitzfinanzämtern um die erforderlichen Angaben zu ergänzen.

Dieser Erlass wird in die EStG-Kartei aufgenommen.

Kirchensteuerordnung (KiStO) der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen (KdöR)

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erhebt Kirchensteuern nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Brem. GBl. S. 263).

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 2

1) Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen angehören und ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze in der Freien Hansestadt Bremen haben.

2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats. Bei Übertritt aus einer anderen Kirche beginnt die Kirchensteuerpflicht mit Beginn des Monats, der auf den Monat des Endes der Kirchensteuerpflicht in der anderen Kirche folgt.

3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

  2. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts (§ 10 KiStG) folgt;

  3. durch Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats.

III. Erhebung der Kirchensteuer

§ 3

1) Kirchensteuern werden erhoben als

  1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer);

  2. Kirchgeld in gestaffelten Beträgen. Das Kirchgeld wird von allen Gemeindemitgliedern erhoben.

2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1) Nr. 1, ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.

3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen können Höchstbeträge bestimmt werden.

4) Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen wird ermächtigt, über die Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen und die Erhebung und Höhe des Kirchgeldes zu beschließen (Kirchensteuerbeschluss).

§ 4
Bemessungsgrundlagen, Gesamtschuldner

1) Die Kirchensteuern sind gemäß den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben.

2) Gehören beide Ehegatten der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen an (konfessionsgleiche Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen

  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der Steuer jedes Ehegatten;

  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten;

  3. wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, nach der gemeinsamen Lohnsteuer der Ehegatten.

3) Gehört nur ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen an (glaubensverschiedene Ehe), so bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen

  1. bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der Steuer des Ehegatten, der der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen angehört;

  2. bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer beider Ehegatten, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich nach Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die im Rahmen der Zusammenveranlagung ermittelten Einkünfte eines jeden Ehegatten errechnen würden. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden.

  3. wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, nach der Lohnsteuer des Ehegatten, der der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen angehört.

4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahresschuld ergäbe.

5) Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Gesamtschuldner der Kirchensteuer. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufteilung der Gesamtschuld sind sinngemäß anzuwenden.

§ 5
Anzuwendende Vorschriften

1) Soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind entsprechend anzuwenden

  1. auf die Kirchensteuer vom Einkommen die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften;

  2. auf das Kirchgeld die Vorschriften der Abgabenordnung.

2) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften der Abgabenordnung über Verzinsung, Säumniszuschläge, Strafen, Bußgelder und über das Straf- und Bußgeldverfahren.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6

1) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld werden für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

2) Über die Stundung und den Erlass der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes entscheidet der Vorstand der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen.

V. Verwaltung

§ 7

1) Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld werden durch den Vorstand der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen verwaltet. Der Vorstand kann eine ihm genehme, vertrauenswürdige Person mit der Verwaltung beauftragen.

2) Die Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Abs. 1) der kirchensteuerpflichtigen Mitglieder sind bei den zuständigen bremischen Finanzämtern anzufordern.

3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) geändert, so ist die Kirchensteuer, die auf der geänderten Einkommensteuer (Lohnsteuer) beruht, von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

4) Rückständige Kirchensteuern vom Einkommen und rückständiges Kirchgeld werden auf Antrag des Vorstandes von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

VI. Rechtsbehelfe

§ 8

1) Dem Kirchensteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer vom Einkommen bzw. zum Kirchgeld der Widerspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen ist.

2) Der Widerspruch ist bei der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

3) Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) sei unrichtig festgesetzt worden.

4) Die Absätze 1 und 2 finden bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß Anwendung.

VII. Schlussvorschriften

§ 9

1) Diese Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Senator für Finanzen.

2) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss sind nach Genehmigung durch den Senator für Finanzen durch die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen öffentlich zu machen.

3) Die Kirchensteuerordnung tritt am in Kraft. Das Erheben der Kirchensteuer wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.


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Bremen, den
 
 
Im Namen des Vorstandes
der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
 
 
……………………………………
  
Vorsitzende
 
Die vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am ………………
beschlossen.
 
 
……………………………………
  
Vorsitzende

KIRCHENSTEUERBESCHLUSS der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen

1) Nach der Kirchensteuerordnung wird von den Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen Gemeindesteuer (Kirchensteuer = KiSt) erhoben.

2) Die Gemeindesteuer (KiSt) beträgt 5 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens jedoch € 3.000,00 jährlich.

Vor der Berechnung der Gemeindesteuer (KiSt) ist § 51a des EStG in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

Die Berechnung der Gemeindesteuer (KiSt) erfolgt auf der Grundlage einer vom Gemeindemitglied vorzulegenden Kopie des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Jahr. Die nicht für die Berechnung der Gemeindesteuer (KiSt) benötigten Angaben können unkenntlich gemacht werden. Erkennbar müssen neben den persönlichen Merkmalen die Angaben zum zu versteuernden Einkommen, zur festgesetzten Einkommensteuer sowie zu den zu berücksichtigenden Kindern sein. Wird das Gemeindemitglied nicht zur Einkommensteuer veranlagt und besteht das Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hat das Gemeindemitglied eine vom jeweiligen Arbeitgeber erstellte Jahreslohnsteuerbescheinigung vorzulegen.

Legt das Gemeindemitglied entgegen seiner Verpflichtung keinen Einkommensteuerbescheid oder eine Jahreslohnsteuerbescheinigung vor, werden die für die Berechnung der Gemeindesteuer (KiSt) notwendigen Angaben vom zuständigen bremischen Finanzamt angefordert.

Sollte die Summe der für das jeweilige Jahr vom Finanzamt zu erhebenden Steuer noch nicht bekannt sein, so ist eine Abschlagszahlung an die Gemeinde bis zum 1.5. d. J. zu zahlen. Diese Abschlagszahlung soll 50 % der zuletzt gezahlten Gemeindesteuer (KiSt) ausmachen, mindestens jedoch € 31,– bei Alleinstehenden und € 52,– bei einem Ehepaar.

3) Gemeindemitglieder, für die keine Einkommensteuer festzusetzen ist und die auch keine Lohnsteuer zahlen, sind verpflichtet Gemeindesteuer (KiSt) in Form eines Mitgliedsbeitrages an die Jüdische Gemeinde abzuführen. Der Jahresbeitrag für diese Personen wird wie folgt festgesetzt:


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– alleinstehende Mitglieder
€ 31,–
– alleinstehende Mitglieder mit unterhaltspflichtigen Kindern
€ 26,–
– Ehepaar ohne Kinder
€ 52,–
– Familie mit unterhaltspflichtigen Kindern
€ 46,–

4) Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt ab in Kraft und gilt bis auf weiteres.


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Bremen,
 
 
 
 
JÜDISCHE GEMEINDE IM LANDE BREMEN
DAS PRÄSIDIUM
 
 
 
    
 
Elvira Noa (Vorsitzende)
Renata Bas (1. Stellvertr.)
 
Grigori Pantijelew (2. Stellvertr.)

Die Senatorin für Finanzen Bremen v. - S 2442 - 11-4

Fundstelle(n):
RAAAC-62407