BGH Beschluss v. - IX ZB 135/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Hagen 109 IN 189/06 vom LG Hagen 3 T 12/07 vom

Gründe

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAC-62366

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein