BGH Beschluss v. - IX ZB 126/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Magdeburg 361 IN 317/03 vom LG Magdeburg 3 T 963/03 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel nicht im Namen der Schuldnerin (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) eingelegt wurde, sondern durch die Beschwerdeführerin selbst. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich ferner daraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß - der einzige von ihr verfolgte Zulassungsgrund - liegt nicht vor. Das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass dem Gesellschafterbeschluss vom , nachdem der gegenläufige Gesellschafterbeschluss vom für nichtig erklärt worden ist, Wirksamkeit zukommt. Dass sich die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom , die im Übrigen nur hinsichtlich der Urteilsformel vorgelegt wurde, mit dem Gesellschafterbeschluss vom befasst haben könnte, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Zwischenzeitlich ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom eröffnet worden, so dass kein Raum mehr für eine Überprüfung der im vorläufigen Verfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen besteht (vgl. , ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. - IX ZB 271/04, WM 2007, 456).

Fundstelle(n):
RAAAC-62365

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein