BGH Beschluss v. - IV ZB 39/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 84; ZPO § 87; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Lübeck 12 O 202/00 vom OLG Schleswig 10 U 5/06 vom

Gründe

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 240.307,18 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung verworfen, das Rechtsmittel sei entgegen § 517 ZPO nicht fristgemäß eingelegt worden. Den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem seit Beginn des Rechtsstreits für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt R. , am , den im Berufungsrechtszug zusätzlich bevollmächtigten Rechtsanwälten, denen er den Streit verkündet hat, aber schon am zugestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde. Am selben Tag ging beim Berufungsgericht ein Schriftsatz mit der Mitteilung ein, der Beklagte werde nunmehr (wieder) ausschließlich von Rechtsanwalt R. vertreten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzulässig (§ 577 Abs. 1 ZPO).

1. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerdeschrift ging erst am und damit nach Ablauf der Monatsfrist, gerechnet vom Datum der ersten Zustellung an die Bevollmächtigten (), beim Bundesgerichtshof ein.

2. Diese erste, am bewirkte Zustellung ist im vorliegenden Fall für den Fristenlauf maßgebend.

a) Gemäß § 172 Abs. 1 ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Mehrere Prozessbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Für den Beginn des Laufs prozessualer Fristen ist danach die zeitlich erste Zustellung an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten - im Streitfall jene vom - ausschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; - FamRZ 2004, 865 unter 1 a; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 172 Rdn. 4 a.E.; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 172 Rdn. 9).

b) Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses war die Bestellung der Streitverkündeten auch noch nicht wirksam widerrufen. Für den Widerruf der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten gilt § 87 ZPO sinngemäß. Die bei einem Anwaltsprozess insoweit erforderliche eindeutige Anzeige des Erlöschens einer Prozessvollmacht, verbunden mit der Mitteilung, ein weiterer, bereits bestellter Prozessbevollmächtigter werde nunmehr die Interessen der Partei im anhängigen Rechtsstreit ausschließlich wahrnehmen, ist im vorliegenden Fall erst in dem am und damit nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagten zu sehen (zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschlüsse vom - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 unter II 1; vom aaO unter 1 b).

Fundstelle(n):
TAAAC-62360

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein