BGH Beschluss v. - 1 StR 458/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner geschädigten Ehefrau von der Vernehmung ausgeschlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt und geprüft, ob die Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dieser Aussage bestätigt wird (vgl. BGH aaO). Jedoch besteht Anlass zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in solchen Fällen hinzuwirken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-62314

1Nachschlagewerk: nein