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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 253/05 EFG 2008 S. 80 Nr. 1

Gesetze: UStG § 3a Abs. 1, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3, RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1c, RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2e

Umsatzsteuergesetz: Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

Leitsatz

Die Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften durch Personalberatungsunternehmen kann eine sonstige Beratungsleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG darstellen. Beratungsleistungen in diesem Sinne liegen jedenfalls dann vor, wenn sich die vertraglich geschuldete Leistung als ein einheitlicher Beratungsprozess erweist, der die personalwirtschaftliche Analyse der in Frage stehenden Position sowie der Unternehmensstrategie und des betrieblichen Umfelds der Auftraggeber, die Erarbeitung und Diskussion des fachlichen und persönlichen Anforderungsprofils der vakanten Position, die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Bewerbern - ggf. unter Einsatz psychometrischer Verfahren - , die Diskussion mit den Auftraggebern über die einzuladenden Bewerber und die - fakultative - Beratung bei der Festlegung von Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 503 Nr. 8
EFG 2008 S. 80 Nr. 1
KAAAC-62295

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.08.2007 - 6 K 253/05

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