Der Steuerpflichtigen begeht eine Steuerverkürzung wenn er
in seiner Steuererklärung Sachverhalte nicht erklärt und nicht darauf
hingewiesen hat, dass er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere
Rechtsauffassung als die Finanzbehörden vertritt
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige hat eine
Offenbarungspflicht gegenüber dem Finanzamt für diejenigen
Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz zweifelhaft ist, wenn die von
ihm vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die
Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der
Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.
2. Verletzt der Steuerpflichtige
diese Offenbarungspflicht beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist
fünf Jahre, denn der Steuerpflichtigen begeht dann eine leichtfertige
Steuerverkürzung.
3. Die Beteiligungsgrenze i.S. des
§ 17 Abs. 1 Satz 4
EStG bestimmt sich nach der im Jahr der Realisierung des
Gewinns geltenden Wesentlichkeitsgrenze.
4. Zu ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung gehören auch
ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines
Gesetzes selbst, auf dem die Steuerfestsetzung beruht. Ernstliche Zweifel
liegen aber im Allgemeinen nicht vor, wenn ein oberstes Bundesgericht die
Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bejaht hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2249 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2254 AAAAC-62294
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FG München, Beschluss v. 16.08.2007 - 13 V 1918/07
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